Ein Gast reist ab, die Rechnung wird erstellt - doch wann ist eine Rechnung fällig? Für Vermieter ist diese Frage mehr als Formalität. Sie entscheidet darüber, wann eine Zahlung angemahnt werden kann, ab wann Verzug entsteht und wie klar die eigene Liquiditätsplanung bleibt. Die wichtigste Regel vorweg: Nicht das Rechnungsdatum allein bestimmt die Fälligkeit, sondern in erster Linie die Vereinbarung mit dem Gast oder Geschäftskunden.
Wann ist eine Rechnung fällig?
Ist kein Zahlungstermin vereinbart, ist eine Forderung nach § 271 BGB grundsätzlich sofort fällig. Bei einer Ferienwohnung bedeutet das häufig: Die Unterkunftsleistung ist erbracht, die Rechnung liegt vor und der Gast kann zur Zahlung aufgefordert werden. Praktisch ist diese gesetzliche Grundregel aber nicht immer die beste Lösung.
Denn in der Vermietung wird der Zahlungszeitpunkt meist schon bei der Buchung geregelt. Eine Anzahlung kann etwa direkt nach der Buchungsbestätigung fällig sein, der Restbetrag 14 Tage vor Anreise oder bei Schlüsselübergabe. Solche klar vereinbarten Fristen gehen der allgemeinen Regel vor.
Die Rechnung dokumentiert die Forderung sauber. Sie ersetzt jedoch keine Zahlungsvereinbarung, die im Buchungsprozess fehlt oder anders lautet. Wer auf der Rechnung plötzlich eine kürzere Frist nennt als in der Buchungsbestätigung, schafft unnötigen Streit.
Der Unterschied zwischen Fälligkeit und Zahlungsverzug
Fälligkeit und Verzug werden oft gleichgesetzt. Rechtlich sind es zwei verschiedene Zeitpunkte.
Fälligkeit bedeutet: Der Vermieter darf die Zahlung verlangen. Ist zum Beispiel vereinbart, dass der Restbetrag 14 Tage vor Anreise zu zahlen ist, wird die Forderung an diesem Tag fällig.
Zahlungsverzug bedeutet: Der Gast zahlt trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig. Bei einem kalendermäßig eindeutig bestimmten Termin tritt Verzug in der Regel ohne weitere Mahnung ein. Steht in der Vereinbarung etwa „zahlbar bis 15. Juni 2026“, muss nicht erst noch eine Erinnerung versendet werden.
Ohne festes Datum ist eine Mahnung meist der sichere Weg. Sie sollte klar benennen, welche Rechnung offen ist, welcher Betrag fehlt und bis wann gezahlt werden soll. Eine freundliche Zahlungserinnerung ist im Vermietungsalltag oft sinnvoll, rechtlich sollte sie aber nicht mit einer eindeutigen Mahnung verwechselt werden.
Daneben gibt es die 30-Tage-Regel aus § 286 BGB: Ein Schuldner kann spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug geraten. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn sie auf diese Folge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurden. Bei Firmenkunden ist dieser Hinweis nicht erforderlich. Für Vermieter ist ein konkretes Zahlungsdatum dennoch einfacher nachzuhalten als eine Frist, die erst mit dem Zugang der Rechnung zu laufen beginnt.
Zahlungsfristen bei Ferienwohnungen sinnvoll festlegen
Eine gute Zahlungsfrist passt zum Buchungszeitpunkt, zur Aufenthaltsdauer und zum Risiko eines Zahlungsausfalls. Wer eine Ferienwohnung weit im Voraus reserviert, möchte Planungssicherheit. Wer Gäste nur für ein Wochenende beherbergt, braucht vor allem einen einfachen Ablauf an der Rezeption oder bei der digitalen Anreise.
In der Praxis haben sich drei Modelle bewährt: Anzahlung bei Buchung und Restzahlung vor Anreise, vollständige Vorauszahlung bis zu einem klaren Datum vor Anreise oder Zahlung bei Anreise. Welches Modell passt, hängt davon ab, wie weit im Voraus Gäste buchen, ob Schlüssel kontaktlos übergeben werden und wie häufig Firmenkunden auf Rechnung zahlen.
Für private Gäste ist Vorauszahlung häufig die übersichtlichste Lösung. Die Frist sollte bereits in der Buchungsbestätigung stehen, nicht erst auf der späteren Rechnung. Für Stammgäste oder kurzfristige Buchungen kann Zahlung bei Anreise passend sein. Bei Firmenkunden mit nachvollziehbarer Bonität sind Zahlungsziele wie 14 Tage nach Rechnungserhalt üblich. Sie sollten aber bewusst vereinbart werden, denn ein später Zahlungseingang belastet die eigene Liquidität.
Wichtig ist die einheitliche Kommunikation. Wenn Buchungsbestätigung, Rechnung und Zahlungsinformation unterschiedliche Termine nennen, ist der spätere Ärger vorprogrammiert. Ein Datum ist klarer als Formulierungen wie „zeitnah“ oder „umgehend“.
Beispiel: Restzahlung vor der Anreise
Eine Buchung wird am 1. Mai bestätigt, die Anreise ist am 20. Juli. In der Bestätigung steht: „30 Prozent Anzahlung innerhalb von sieben Tagen, Restzahlung bis 6. Juli 2026.“ Damit sind beide Zahlungstermine eindeutig bestimmt. Bleibt die Restzahlung nach dem 6. Juli aus, kann Verzug grundsätzlich auch ohne Mahnung eintreten.
Die Rechnung kann den vereinbarten Termin wiederholen. Sie sollte ihn nicht verändern. Wird sie erst am 10. Juli ausgestellt, bleibt die vertragliche Restzahlung zum 6. Juli maßgeblich, sofern die Leistung und die Vereinbarung dies tragen. Für die Kommunikation mit dem Gast ist es trotzdem besser, Rechnung und Zahlungsplan so früh zu erstellen, dass keine Missverständnisse entstehen.
Beispiel: Rechnung nach Abreise
Ein Gast reist am 12. August ab. Eine besondere Zahlungsfrist wurde nicht vereinbart. Dann ist die Forderung grundsätzlich mit Erbringung der Leistung fällig. Soll der Gast per Überweisung zahlen, empfiehlt sich auf der Rechnung ein konkretes Zahlungsziel, beispielsweise „zahlbar ohne Abzug bis 19. August 2026“.
Dieses Datum macht den Ablauf transparent. Ob es rechtlich eine bereits bestehende Vereinbarung ergänzt oder der Gast einer neuen Zahlungsmodalität zustimmt, hängt vom Einzelfall ab. Deshalb ist es besser, das gewählte Zahlungsmodell bereits vor dem Aufenthalt verbindlich festzulegen.
Was auf Rechnung und Buchungsbestätigung stehen sollte
Die Rechnung muss die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Für die Frage der Fälligkeit sind zusätzlich drei Informationen entscheidend: ein eindeutiger Rechnungsbetrag, ein konkreter Zahlungstermin und eine klare Zahlungsart. Bei Überweisung gehören Kontoinhaber und IBAN dazu, bei Bar- oder Kartenzahlung ein nachvollziehbarer Zahlungsstatus.
Bei einer Zahlung nach Rechnung kann ein Hinweis wie „Bitte zahlen Sie bis zum 19. August 2026 ohne Abzug“ genügen. Gegenüber Verbrauchern ist zusätzlich der Hinweis sinnvoll, dass sie spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug geraten können. Dieser Hinweis ersetzt keine verständliche Zahlungsfrist, schafft aber Klarheit für den gesetzlichen Ausnahmefall.
Die Buchungsbestätigung sollte daneben den Gesamtpreis, Anzahlungen, Restzahlungstermin, Stornobedingungen und gegebenenfalls die Tourismusabgabe ausweisen. Gerade bei kommunalen Abgaben ist eine saubere Aufteilung hilfreich: Der Gast soll erkennen, welcher Betrag auf die Unterkunft und welcher auf die Abgabe entfällt. Die Fälligkeit der Abgabe richtet sich im Verhältnis zwischen Vermieter und Gemeinde nach der jeweiligen Satzung. Gegenüber dem Gast sollte der Zahlungszeitpunkt eindeutig in die Buchungsbedingungen eingebunden sein.
Stornierung: Wann wird eine Stornorechnung fällig?
Bei einer Stornierung kommt es zuerst auf die vereinbarten Stornobedingungen an. Ein pauschaler Stornobetrag wird nicht allein dadurch fällig, dass eine Rechnung erstellt wird. Grundlage ist die wirksam vereinbarte Regelung im Beherbergungsvertrag oder eine konkrete Einigung mit dem Gast.
Ist eine Stornopauschale geschuldet, sollte die Stornorechnung den Bezug zur Buchung, den Reisezeitraum, die Berechnungsgrundlage und das Zahlungsziel enthalten. Wurde bereits eine Anzahlung geleistet, wird sie nachvollziehbar angerechnet. Je transparenter die Abrechnung, desto weniger Rückfragen entstehen - insbesondere dann, wenn der Gast einen Teilbetrag zurückerwartet.
Bei Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung und der Behandlung von Stornierungen können die Details je nach Fall abweichen. Wer regelmäßig unterschiedliche Fälle abrechnet, sollte Rechnungen und Korrekturen nachvollziehbar dokumentieren und bei Unsicherheit steuerlichen Rat einholen.
Offene Rechnungen konsequent, aber sachlich bearbeiten
Eine offene Rechnung ist kein Anlass für lange Diskussionen, aber auch kein Grund für unklare Drohungen. Ein fester Ablauf spart Zeit. Nach Ablauf des Zahlungstermins kann zunächst eine kurze Zahlungserinnerung erfolgen. Bleibt sie ohne Wirkung, folgt eine Mahnung mit Rechnungsnummer, offenem Betrag, ursprünglichem Fälligkeitstermin und einer neuen, angemessenen Frist.
Ab Verzug können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verzugszinsen und gegebenenfalls Mahnkosten verlangt werden. Gegenüber Verbrauchern gelten dabei andere Vorgaben als im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Wer Kosten berechnet, sollte sie nicht pauschal überziehen, sondern nachvollziehbar und rechtlich sauber halten.
Für die eigene Buchhaltung zählt vor allem die Dokumentation: Wann wurde die Rechnung erstellt? Wie wurde sie versendet? Wann war sie fällig? Welche Erinnerung oder Mahnung ging wann hinaus?
Klare Termine verhindern den größten Teil der Rückfragen
Der rechtlich sauberste und praktisch beste Zahlungstermin steht nicht erst in der Mahnung, sondern schon in der Buchungsbestätigung. Legen Sie für Ihr Haus ein Zahlungsmodell fest, formulieren Sie Termine als konkrete Daten und übernehmen Sie diese Angaben unverändert in die Rechnung. Dann wissen Gast, Vermieter und Steuerberater, woran sie sind - und eine fällige Rechnung bleibt das, was sie sein sollte: ein klarer, nachvollziehbarer Vorgang.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihren Steuerberater.