Ein Gast sagt kurzfristig ab, die Rechnung ist bereits erstellt und vielleicht ist sogar schon Geld eingegangen. Wer ein Storno korrekt in der Vermietung buchen will, braucht vor allem einen klaren Ablauf. Denn eine Absage ist nicht nur eine leere Buchung im Kalender. Sie betrifft Rechnungsnummern, Zahlungen, mögliche Stornogebühren, Umsatzsteuer und je nach Ort auch die Tourismusabgabe.
Die gute Nachricht: Für kleine und mittlere Beherbergungsbetriebe lässt sich das sauber lösen, ohne daraus einen Buchhaltungsfall mit unnötigem Aufwand zu machen. Entscheidend ist, dass jeder Schritt nachvollziehbar bleibt.
Wann überhaupt ein Storno nötig ist
Ob Sie einen Vorgang stornieren müssen, hängt davon ab, wie weit die Buchung bereits verarbeitet wurde. Eine unverbindliche Anfrage, die nie bestätigt wurde, braucht in der Regel keine Rechnungskorrektur. Wurde dagegen ein Angebot angenommen, eine Anzahlungsrechnung gestellt oder eine vollständige Rechnung erstellt, sollte die Änderung dokumentiert werden.
Besonders relevant wird es, sobald eine Rechnung das Haus verlassen hat. Sie darf nicht einfach gelöscht und mit einer neuen Nummer ersetzt werden. Eine nachträglich entfernte Rechnung macht den Vorgang schwer nachvollziehbar. Das ist im Vermietungsalltag ebenso unpraktisch wie bei einer späteren Prüfung oder Rückfrage des Steuerberaters.
Ein Storno ist daher kein Fehler, den man verschwinden lässt. Es ist ein eigener, dokumentierter Geschäftsvorfall: Die ursprüngliche Forderung wird ganz oder teilweise aufgehoben, weil die Übernachtung nicht oder nicht wie geplant stattfindet.
Storno korrekt in der Vermietung buchen: der richtige Ablauf
Der konkrete Ablauf unterscheidet sich danach, ob bereits eine Rechnung erstellt oder eine Zahlung vereinnahmt wurde. Die Grundregel bleibt aber gleich: Die ursprüngliche Rechnung bleibt erkennbar, die Korrektur erhält einen klaren Bezug dazu.
1. Absage und Zeitpunkt festhalten
Halten Sie zunächst fest, wann der Gast abgesagt hat, welche Buchung betroffen ist und welche Vereinbarung zur Stornierung gilt. Eine schriftliche Absage per E-Mail oder über die Buchungsplattform ist dafür hilfreich. Bei einer telefonischen Absage genügt ein kurzer eigener Vermerk mit Datum, Uhrzeit und Gesprächsergebnis.
Diese Information ist nicht bloß organisatorisch. Sie erklärt später, warum die Leistung nicht erbracht wurde und ob eine Stornogebühr berechnet wird. Gerade bei kurzfristigen Absagen kann dieser Unterschied finanziell erheblich sein.
2. Ursprüngliche Rechnung nicht löschen
War die Rechnung bereits erstellt oder versendet, bleibt sie im System erhalten. Stattdessen erstellen Sie eine Stornorechnung oder Gutschrift, die sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Dazu gehören mindestens Rechnungsnummer und Rechnungsdatum der Ausgangsrechnung sowie der Grund der Korrektur, etwa „Stornierung der Buchung vom 12. bis 15. August".
Bei einer vollständigen Absage wird der Rechnungsbetrag normalerweise vollständig ausgeglichen. Bei einer verkürzten Reise oder einer Umbuchung kann nur ein Teilbetrag korrigiert werden. Wichtig ist, dass Ausgangsrechnung und Storno zusammen rechnerisch verständlich bleiben.
Eine neue Rechnung mit derselben Nummer ist keine Lösung. Rechnungsnummern sollten fortlaufend und einmalig vergeben werden. Entsteht durch einen Storno eine Nummer in der Reihe, ist das kein Problem, solange der Beleg vorhanden und der Vorgang nachvollziehbar ist.
3. Zahlung und Rückzahlung getrennt betrachten
Hat der Gast noch nicht gezahlt, gleicht die Stornorechnung die offene Forderung aus. Sie müssen dann keine Zahlung zurücküberweisen, sollten den offenen Betrag aber nicht weiter als fällig führen.
Hat der Gast bereits gezahlt, sind zwei Fragen zu klären: Welcher Betrag steht Ihnen nach Ihrer Stornoregelung zu und welcher Betrag wird zurückgezahlt? Die Rückzahlung sollte mit Datum, Betrag und Zahlungsweg erfasst werden. So lässt sich der Bankumsatz später eindeutig dem Stornovorgang zuordnen.
Bei einer Anzahlung gilt dasselbe Prinzip. Ist die Anzahlung vollständig zu erstatten, wird sie zurückgezahlt und die ursprüngliche Forderung korrigiert. Darf ein Teil als Stornogebühr einbehalten werden, wird nur der verbleibende Erstattungsbetrag zurückgezahlt. Die Unterlagen müssen zeigen, warum genau dieser Betrag einbehalten wurde.
4. Stornogebühr als eigene Leistung prüfen
Ob und in welcher Höhe Sie eine Stornogebühr verlangen können, richtet sich nach Ihren vertraglichen Vereinbarungen und dem konkreten Einzelfall. Für die Buchhaltung ist entscheidend, dass eine echte Stornogebühr nicht einfach als ursprünglicher Übernachtungsumsatz stehen bleibt.
Wird dem Gast statt der Übernachtung eine Gebühr berechnet, sollte sie auf einem passenden Beleg klar bezeichnet sein. Die umsatzsteuerliche Behandlung kann dabei vom ursprünglichen Beherbergungsumsatz abweichen. Das hängt unter anderem davon ab, ob die Zahlung als Entgelt für eine Leistung oder als Schadenersatz einzuordnen ist. Bei wiederkehrenden Fällen oder höheren Beträgen sollten Sie die Behandlung mit Ihrem Steuerberater abstimmen.
Praktisch heißt das: Erst die Rechnung für die nicht erbrachte Übernachtung sauber aufheben oder reduzieren. Anschließend die zulässige Stornogebühr gesondert und nachvollziehbar erfassen. So vermeiden Sie, dass Übernachtung, Rückzahlung und Gebühr in einem unklaren Saldo verschwimmen.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung sauber behandeln
Bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietern muss die Korrektur die Steuer der ursprünglichen Rechnung mit berichtigen. Haben Sie Übernachtung, Reinigung oder weitere steuerpflichtige Positionen mit Umsatzsteuer abgerechnet, muss die Stornorechnung diese Positionen entsprechend ausweisen. Eine reine Notiz wie „Buchung abgesagt" reicht bei einer bereits ausgestellten Rechnung meist nicht aus.
Nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Auch dann braucht die Stornorechnung einen klaren Bezug zur ursprünglichen Rechnung und muss den Gesamtbetrag richtig korrigieren. Die steuerliche Logik ist einfacher, die Dokumentationspflicht bleibt.
Achten Sie bei Teilstornos darauf, nur die tatsächlich entfallenen Leistungen zu ändern. Reist ein Gast beispielsweise einen Tag früher ab, kann die Übernachtung für diesen Tag entfallen, während eine bereits erbrachte Reinigung oder eine nicht erstattungsfähige Leistung bestehen bleibt. Pauschale Vollstornos sind in solchen Fällen oft rechnerisch falsch.
Tourismusabgabe nicht vergessen
Tourismusabgaben, Kurtaxen oder Gästebeiträge orientieren sich häufig an tatsächlichen Übernachtungen und den örtlichen Satzungen. Fällt die Reise vollständig aus, entsteht in vielen Gemeinden keine Abgabe. Bei einer verkürzten Reise kann sie dagegen für die tatsächlich genutzten Nächte geschuldet sein.
Hier gilt: Nicht allein die Rechnung entscheidet, sondern der reale Aufenthalt und die kommunale Regelung. Prüfen Sie daher bei jedem Storno, ob die bereits berechnete Abgabe vollständig entfällt, teilweise angepasst werden muss oder bereits an die Gemeinde gemeldet wurde. Eine nachträgliche Korrektur ist deutlich leichter, wenn Stornierungen und Übernachtungsdaten im selben System sauber geführt werden.
Was bei Umbuchungen anders ist
Eine Umbuchung ist nicht immer ein Storno. Verschiebt ein Gast seinen Aufenthalt nur auf einen anderen Termin und bleiben Preis sowie Leistungsumfang gleich, kann die Buchung je nach Ablauf fortgeführt werden. Sobald sich aber Zeitraum, Personenanzahl, Preis oder Steuerbetrag ändern, braucht es eine nachvollziehbare Anpassung.
Bei einer bereits ausgestellten Rechnung ist es häufig sauberer, die ursprüngliche Rechnung zu stornieren und für den neuen Aufenthalt eine neue Rechnung zu erstellen. Das schafft klare Belege, besonders wenn die Reise in einen anderen Monat, ein anderes Quartal oder sogar ein anderes Jahr fällt. Bei einer noch nicht abgerechneten Reservierung genügt oft die Änderung der Buchungsdaten.
Dokumentation, die im Alltag wirklich hilft
Sie müssen nicht für jede Absage einen Aktenordner anlegen. Für einen nachvollziehbaren Vorgang reichen in der Regel die Buchungsdaten, der Nachweis der Absage, die Ausgangsrechnung, die Stornorechnung und gegebenenfalls der Zahlungs- oder Rückzahlungsnachweis. Bei einer Stornogebühr kommt die Grundlage aus Ihren Bedingungen oder der individuellen Vereinbarung hinzu.
Bewahren Sie diese Unterlagen gemeinsam mit den Rechnungsdaten auf. Das ist GoBD-gerecht deutlich sinnvoller als einzelne E-Mails, lose PDF-Dateien und Banknotizen an verschiedenen Orten. Ihre Zahlen bleiben nachvollziehbar, und Ihr Steuerberater kann den Vorgang ohne Rückfragen einordnen.
Wenn Sie Stornos nicht löschen, sondern als Korrektur dokumentieren, bleiben Ihre Rechnungen, Zahlungen und Abgaben auch bei kurzfristigen Absagen in Ordnung. Genau diese Klarheit spart später Zeit - vor allem dann, wenn die Saison ohnehin schon genug Arbeit mitbringt.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihren Steuerberater.