Die Frage „Wer zahlt Tourismusabgabe?“ lässt sich nicht mit einem einheitlichen Satz für ganz Deutschland beantworten. Denn Gemeinden verwenden unterschiedliche Begriffe und regeln die Abgabe jeweils in ihrer eigenen Satzung. Für Vermieter von Ferienwohnungen, Pensionen und Gästezimmern ist genau diese Unterscheidung entscheidend: Mal zahlt der Gast, mal der Betrieb selbst, mal zieht der Vermieter die Abgabe nur ein und führt sie an die Gemeinde ab.
Wer die örtliche Satzung kennt und Buchungen sauber dokumentiert, vermeidet Diskussionen beim Check-in, falsche Rechnungen und unnötigen Aufwand bei der Abrechnung.
Tourismusabgabe: Erst den Begriff richtig einordnen
Im Vermietungsalltag werden Kurtaxe, Gästebeitrag, Übernachtungssteuer, Bettensteuer und Tourismusabgabe oft gleich verwendet. Rechtlich können sie jedoch etwas völlig Verschiedenes meinen. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung auf einem Buchungsportal, sondern die Satzung der jeweiligen Kommune.
Eine Kurtaxe oder ein Gästebeitrag wird typischerweise pro Übernachtung erhoben. Abgabepflichtig ist meist der übernachtende Gast. Der Beherbergungsbetrieb meldet die Gäste, zieht den Betrag ein und führt ihn fristgerecht an die Gemeinde ab. Der Vermieter ist damit häufig nicht derjenige, der die Abgabe wirtschaftlich trägt, aber er übernimmt die praktische Abwicklung.
Eine Übernachtungssteuer kann ebenfalls den Gast treffen. Je nach Kommune wird sie als fester Betrag pro Nacht oder als Prozentsatz des Übernachtungspreises berechnet. Häufig ist der Beherbergungsbetrieb zur Einziehung und Abführung verpflichtet. Ob Geschäftsreisende ausgenommen sind, obliegt der örtlichen Regelung und darf nicht pauschal angenommen werden.
Die Tourismusabgabe im engeren Sinn, teils auch Fremdenverkehrsabgabe genannt, richtet sich dagegen oft an Unternehmen und Selbstständige, die vom Tourismus vor Ort profitieren. Dann kann der Vermieter selbst abgabepflichtig sein. Die Höhe richtet sich beispielsweise nach Umsatz, Betriebsart, Lage oder einem in der Satzung festgelegten Vorteilssatz. Diese Abgabe wird nicht automatisch zum Gästebeitrag, nur weil sie im Zusammenhang mit Übernachtungen steht.
Wer zahlt die Tourismusabgabe bei einer Ferienwohnung?
Bei einer Ferienwohnung gibt es drei typische Konstellationen. Welche davon gilt, steht allein in der kommunalen Satzung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.
Der Gast zahlt die Abgabe. Das ist bei vielen Kur- und Gästebeiträgen der Normalfall. Der Betrag wird zusätzlich zum Übernachtungspreis berechnet. Der Vermieter nimmt ihn entgegen, erfasst die erforderlichen Gästedaten und führt die Einnahmen an die zuständige Stelle ab.
Der Vermieter zahlt die Abgabe. Bei einer unternehmensbezogenen Tourismus- oder Fremdenverkehrsabgabe ist der Betreiber der Ferienwohnung selbst Schuldner. Er kann die wirtschaftliche Belastung bei seiner Preisgestaltung berücksichtigen. Ob und wie ein gesonderter Ausweis gegenüber Gästen zulässig oder sinnvoll ist, sollte aber anhand der Satzung und der Preisangaben geprüft werden.
Der Vermieter haftet für die ordnungsgemäße Abwicklung. Selbst wenn der Gast rechtlich abgabepflichtig ist, verlangt die Gemeinde häufig, dass der Betrieb die Abgabe erhebt, meldet und abführt. Werden Gäste nicht erfasst, Befreiungen ohne Nachweis gewährt oder Fristen versäumt, kann die Gemeinde den Vermieter in Anspruch nehmen. Die Rolle als Einzugsstelle ist daher keine reine Formsache.
Für die Praxis gilt: Nicht die Frage „Kann ich den Betrag dem Gast berechnen?“ steht am Anfang, sondern „Wer ist laut Satzung Abgabeschuldner und welche Pflichten treffen meinen Betrieb?“ Erst danach lassen sich Preis, Rechnung und Meldung korrekt gestalten.
Wann sind Gäste von der Abgabe befreit?
Befreiungen sind kommunal sehr unterschiedlich. Häufig gelten Sonderregeln für Kinder bis zu einem bestimmten Alter, schwerbehinderte Menschen oder notwendige Begleitpersonen. Teilweise gibt es Vergünstigungen für längere Aufenthalte, Familienangehörige von Einwohnern oder bestimmte Gruppen im Rahmen von Schulen, Vereinen oder Reha-Maßnahmen.
Geschäftsreisen sind ein häufiger Streitpunkt. Manche Gemeinden befreien beruflich veranlasste Übernachtungen, andere nicht. Teilweise ist eine Befreiung nur möglich, wenn der Gast eine Bescheinigung vorlegt oder ein bestimmtes Formular ausfüllt. Eine bloße Aussage beim Check-in reicht dann nicht aus.
Vermieter sollten Befreiungen nicht aus Kulanz eintragen. Fehlt der vorgeschriebene Nachweis, kann die Gemeinde die Abgabe später nachfordern. Sinnvoll ist ein klarer Ablauf: Grund der Befreiung erfassen, erforderlichen Nachweis ablegen und die Buchung eindeutig kennzeichnen. Bei digitalen Gästemeldungen gibt die Kommune oft das Verfahren vor.
So rechnen Sie die Abgabe korrekt ab
Die Berechnung beginnt mit den Daten der Buchung: An- und Abreisedatum, Zahl der Übernachtungen, Anzahl und Alter der Gäste, Befreiungsgrund sowie gegebenenfalls der Übernachtungspreis. Bei einem festen Betrag pro Person und Nacht ist die Rechnung überschaubar. Sobald verschiedene Saisonzeiten, Altersgruppen oder prozentuale Berechnungen gelten, steigt das Fehlerrisiko deutlich.
Ein Beispiel: Eine Gemeinde erhebt 2,50 Euro Gästebeitrag pro erwachsenem Gast und Nacht. Zwei Erwachsene bleiben drei Nächte. Ohne Befreiung fallen 15,00 Euro an. Reist ein Kind mit, das laut Satzung beitragsfrei ist, darf für dieses Kind kein Betrag angesetzt werden. Entscheidend ist nicht, ob das Kind ein eigenes Bett nutzt, sondern was die Satzung zur Altersgrenze und Berechnungsgrundlage vorgibt.
Auf der Rechnung sollte klar erkennbar sein, welcher Betrag auf die Unterkunft entfällt und welcher auf die kommunale Abgabe. Eine verständliche Bezeichnung wie „Gästebeitrag gemäß örtlicher Satzung“ hilft dem Gast und erleichtert die Zuordnung in der Buchhaltung. Wie der Betrag umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Werden Gelder lediglich im Namen und für Rechnung der Gemeinde vereinnahmt, kann eine andere Behandlung gelten als bei einem eigenen Preisbestandteil. Bei Unsicherheit sollte die Einordnung mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Auch bei Stornierungen braucht es eine feste Regel. Wird der Aufenthalt vollständig storniert und findet keine Übernachtung statt, fällt für einen personenbezogenen Übernachtungsbeitrag regelmäßig keine Abgabe an. Bei verkürzten Aufenthalten muss die Abrechnung an die tatsächliche Zahl der Nächte angepasst werden. Wurde bereits gemeldet oder abgeführt, ist zu prüfen, welches Korrekturverfahren die Gemeinde vorsieht.
Was Vermieter dokumentieren und aufbewahren sollten
Die Gemeinde kann Meldungen, Abrechnungen und die Grundlage für Befreiungen prüfen. Eine saubere Dokumentation spart dann Zeit. Zu jeder Buchung sollten Zeitraum, Gästezahl, Berechnungsgrundlage, erhobener Betrag, Befreiungen und die zugehörigen Nachweise nachvollziehbar sein.
Hinzu kommen die fristgerechten Sammelmeldungen und Zahlungen. Manche Gemeinden rechnen monatlich ab, andere quartalsweise oder saisonbezogen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Frist mit der Umsatzsteuervoranmeldung oder der eigenen Buchhaltung zusammenfällt. Die kommunale Satzung kann eigene Termine, Formulare und Aufbewahrungspflichten enthalten.
Praktisch bewährt sich eine getrennte Auswertung der vereinnahmten Abgaben. So sehen Sie auf einen Blick, welche Beträge zu welchem Zeitraum gehören und ob die Summe der Gästemeldungen mit der Abrechnung übereinstimmt. Gerade bei mehreren Ferienwohnungen oder wechselnden Preisen verhindert das nachträgliches Rechnen mit Listen und Taschenrechner.
Die Satzung ist Ihre Arbeitsgrundlage
Suchen Sie gezielt nach der Satzung Ihrer Stadt, Gemeinde oder Kurverwaltung. Relevant sind nicht nur der Beitragssatz, sondern auch Definitionen wie „Beherbergung“, „beruflich veranlasster Aufenthalt“, „Begleitperson“ oder „Saison“. Gerade diese Details entscheiden darüber, ob eine Befreiung greift und welche Angaben Sie erheben müssen.
Falls die Regelung unklar formuliert ist, lohnt sich eine schriftliche Anfrage bei der zuständigen Gemeinde. Fragen Sie konkret nach Ihrer Betriebsart, etwa einer privat vermieteten Ferienwohnung mit gelegentlicher Vermietung oder einer Pension mit mehreren Zimmern. Eine belastbare Auskunft ist hilfreicher als Erfahrungswerte anderer Vermieter aus einem anderen Ort.
Behandeln Sie die Tourismusabgabe nicht als kleinen Nebenposten. Für Gäste ist sie ein sichtbarer Teil des Reisepreises, für Kommunen eine prüfbare Abgabe und für Ihren Betrieb ein wiederkehrender Prozess. Wenn Satzung, Rechnung, Nachweis und Abführung zusammenpassen, bleibt der Aufwand überschaubar - und Sie können sich wieder auf Ihre Gäste konzentrieren.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihren Steuerberater.