Ein Gast reist am Sonntag ab, legt das Geld passend auf den Tisch und bittet um eine Rechnung. Die Frage „Darf Rechnung bar bezahlt werden?“ stellt sich in Ferienwohnungen, Pensionen und Gästezimmern regelmäßig. Die kurze Antwort lautet: Ja. Eine Rechnung darf grundsätzlich bar bezahlt werden. Entscheidend ist nicht die Zahlungsart, sondern dass Rechnung, Zahlung und Kassenbestand nachvollziehbar dokumentiert sind.
Für Vermieter bedeutet das: Bargeld ist weder altmodisch noch rechtlich problematisch. Es erfordert aber einen sauberen Ablauf. Wer Barzahlungen nur nebenbei notiert oder Rechnungen erst Wochen später erstellt, schafft unnötige Rückfragen bei der Buchhaltung und im Zweifel bei einer Betriebsprüfung.
Darf eine Rechnung bar bezahlt werden? Grundsätzlich ja
In Deutschland gibt es für normale Beherbergungsleistungen keine allgemeine Höchstgrenze, bis zu der eine Rechnung zwingend unbar bezahlt werden müsste. Ein Gast kann seine Übernachtung, Endreinigung oder weitere berechnete Leistungen daher bar begleichen. Das gilt ebenso für private Reisende wie für Geschäftskunden.
Die Rechnung bleibt dabei eine Rechnung - unabhängig davon, ob der Betrag überwiesen, per Karte gezahlt oder in bar übergeben wird. Sie muss die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, soweit eine Rechnung erforderlich ist. Bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietern gehören dazu unter anderem der vollständige Name und die Anschrift beider Parteien, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Art und Zeitpunkt der Leistung, Entgelt, Steuersatz und Umsatzsteuerbetrag.
Nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung, weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen braucht die Rechnung einen zutreffenden Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Eine Barzahlung ändert daran nichts.
Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten vereinfachte Anforderungen für Kleinbetragsrechnungen. Gerade bei kurzen Aufenthalten kann das den Aufwand reduzieren. Dennoch sollte aus dem Beleg klar hervorgehen, wer die Rechnung ausgestellt hat, welche Leistung erbracht wurde, wann sie erbracht wurde und welcher Betrag inklusive Umsatzsteuer oder Steuerhinweis anfällt.
Rechnung und Quittung sind nicht dasselbe
Im Alltag werden beide Begriffe oft gleich verwendet. Rechtlich und organisatorisch erfüllen sie jedoch unterschiedliche Zwecke: Die Rechnung fordert einen Betrag für eine Leistung. Die Quittung bestätigt, dass dieser Betrag tatsächlich bezahlt wurde.
Steht auf der Rechnung deutlich „Bar bezahlt am [Datum]“ oder „Betrag erhalten“, kann sie zugleich als Zahlungsnachweis dienen. Sinnvoll ist zusätzlich die Angabe des Zahlungsdatums und, wenn möglich, eine Unterschrift oder ein nachvollziehbarer digitaler Vermerk. Ist die Rechnung bei der Übergabe noch offen, darf sie nicht vorschnell als bezahlt markiert werden.
Ein praktisches Beispiel: Der Aufenthalt kostet 428 Euro. Auf der Rechnung stehen Übernachtung, Zeitraum, gegebenenfalls Tourismusabgabe und Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen. Zahlt der Gast bei Abreise bar, wird die Rechnung mit „Bar bezahlt am 14. Mai 2026“ gekennzeichnet. Der Betrag erscheint am selben Tag im Kassenbestand. Damit passen Rechnung, Zahlungsstatus und Kasse zusammen.
Für Firmenkunden ist dieser Unterschied besonders relevant. Sie benötigen häufig eine formell korrekte Rechnung für ihre Reisekostenabrechnung. Der Barzahlungsvermerk oder eine separate Quittung belegt zusätzlich, dass keine offene Forderung mehr besteht.
Die Kasse muss jeden Zahlungseingang abbilden
Bei Barzahlungen entsteht eine Kassenbewegung. Genau hier liegt der wesentliche organisatorische Punkt. Einnahmen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Diese Grundsätze ergeben sich unter anderem aus den Anforderungen der Abgabenordnung und der GoBD.
Führen Sie eine offene Ladenkasse, muss der Kassenbestand regelmäßig - in der Praxis täglich - rechnerisch ermittelt werden. Dafür werden Anfangsbestand, Bareinnahmen, Barausgaben und Endbestand festgehalten. Der Endbestand muss zum tatsächlich vorhandenen Bargeld passen. Eine nachträglich geschätzte Kasse ist keine belastbare Kassenführung.
Nutzen Sie eine elektronische Registrierkasse, gelten zusätzliche Vorgaben, etwa zur technischen Sicherheitseinrichtung und zur Ausgabe von Belegen. Nicht jede kleine Ferienvermietung braucht automatisch eine Registrierkasse. Wer Bargeld jedoch häufig entgegennimmt und ein elektronisches Kassensystem einsetzt, sollte die Anforderungen an dieses System sorgfältig prüfen.
Für viele kleinere Vermietungsbetriebe ist der Ablauf überschaubar: Eine Rechnung wird erstellt, die Barzahlung wird am gleichen Tag verbucht und der Bargeldbestand wird nachvollziehbar geführt. Problematisch wird es erst, wenn private Entnahmen, Wechselgeld, Trinkgelder oder Barausgaben ungeordnet mit den Einnahmen vermischt werden.
Wechselgeld, Trinkgeld und Kaution getrennt behandeln
Wechselgeld ist keine Einnahme. Es gehört zum Kassenanfangsbestand und darf nicht als Umsatz erscheinen. Trinkgeld kann je nach Gestaltung steuerlich anders zu behandeln sein als der Übernachtungspreis. Es sollte deshalb nicht einfach stillschweigend in der gebuchten Zahlung verschwinden.
Auch Kautionen verdienen eine getrennte Erfassung. Eine erhaltene Kaution ist zunächst keine Einnahme für die Vermietungsleistung. Wird sie später vollständig zurückgezahlt, muss diese Bewegung ebenfalls dokumentiert sein. Wird ein Teil wegen eines Schadens einbehalten, braucht es eine nachvollziehbare Grundlage und gegebenenfalls einen gesonderten Beleg.
Was auf der Barzahlungsrechnung stehen sollte
Eine rechtssichere Rechnung entsteht nicht durch den Zusatz „bar“. Zuerst müssen die Angaben zur Vermietungsleistung stimmen. Der Barzahlungsvermerk ergänzt sie nur.
Bei einer Unterkunftsrechnung sollten insbesondere Leistungszeitraum, Unterkunft oder Leistung, Rechnungsbetrag, steuerliche Behandlung und der richtige Empfänger eindeutig erkennbar sein. Bei mehreren Gästen oder Zusatzleistungen hilft eine klare Aufteilung. Werden Tourismusabgaben erhoben und an die Kommune abgeführt, sollten sie nachvollziehbar ausgewiesen werden, damit der Gast und später auch der Steuerberater die Berechnung verstehen.
Nach der Zahlung ergänzen Sie den Status „bar bezahlt“, das tatsächliche Zahlungsdatum und bei Bedarf eine Quittungsnummer. Vermeiden Sie unklare Formulierungen wie „erledigt“ oder „bezahlt“, wenn nicht feststeht, wann und auf welchem Weg die Zahlung eingegangen ist.
Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist auch bei Barzahlungen sinnvoll und in vielen Fällen erforderlich. Sie verhindert Lücken und doppelte Belege. Rechnungsnummer, Zahlungsdatum und Kassenaufzeichnung sollten sich gegenseitig eindeutig zuordnen lassen.
Aufbewahrung: Papier allein reicht nicht immer
Rechnungen und dazugehörige Unterlagen müssen in der Regel acht Jahre aufbewahrt werden. Das betrifft auch Barzahlungsrechnungen, Quittungen, Kassenberichte und Stornobelege. Digital erstellte Rechnungen sollten digital archiviert werden. Ein bloßer Ausdruck kann die ursprüngliche elektronische Datei nicht immer ersetzen.
Achten Sie auf Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit. Eine Rechnung darf natürlich berichtigt werden, wenn ein Fehler auffällt. Statt die alte Rechnung unbemerkt zu überschreiben, sollte aber erkennbar bleiben, was geändert wurde. Bei einer bereits bezahlten Rechnung ist meist eine nachvollziehbare Korrektur- oder Stornorechnung der sauberere Weg.
Das gilt auch bei Stornierungen: Zahlt ein Gast bar und erhält später ganz oder teilweise Geld zurück, braucht diese Rückzahlung einen eigenen Nachweis. Sonst bleibt in den Unterlagen eine bezahlte Rechnung stehen, ohne dass der tatsächliche Geldfluss sichtbar wird.
E-Rechnung und Barzahlung schließen sich nicht aus
Seit 2025 gelten für inländische B2B-Umsätze neue Regeln rund um den Empfang elektronischer Rechnungen. Für Geschäftskunden kann daher eine strukturierte E-Rechnung relevant sein, auch wenn der Gast vor Ort bar bezahlt. Zahlungsweg und Rechnungsformat sind zwei getrennte Themen.
Eine Firmenkundin kann also eine ZUGFeRD-fähige Rechnung für ihre Buchhaltung erhalten und den Betrag dennoch bar begleichen. Die Rechnung muss dann den Zahlungsstatus nachvollziehbar zeigen. Wer häufig Geschäftsgäste beherbergt, sollte diesen Fall nicht mit einer einfachen Zahlungsquittung verwechseln.
Ein einfacher Ablauf schützt vor Fehlern
Barzahlung funktioniert zuverlässig, wenn sie nicht erst am Monatsende rekonstruiert wird. Erstellen Sie die Rechnung zum passenden Zeitpunkt, erfassen Sie den Barzahlungseingang sofort und gleichen Sie die Kasse regelmäßig ab. Bewahren Sie Stornos, Korrekturen und Rückzahlungen genauso sorgfältig auf wie die ursprüngliche Rechnung.
Entscheidend bleibt aber der tägliche Grundsatz: Was bar eingenommen wurde, muss am Ende des Tages auch in Ihren Unterlagen und in Ihrer Kasse sichtbar sein.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihren Steuerberater.