Ein Gast zahlt 214 Euro für zwei Nächte, Frühstück und einen Stellplatz. Auf den ersten Blick ist das eine Buchung. Für die Rechnung sind es aber mehrere Leistungen mit möglicherweise unterschiedlichen Steuersätzen. Wer die Umsatzsteuer für Übernachtungen berechnen will, muss deshalb nicht nur den Gesamtbetrag kennen, sondern die einzelnen Bestandteile sauber trennen.

Für Vermieter von Ferienwohnungen, Pensionen und Gästezimmern ist das kein theoretisches Detail. Ein falsch ausgewiesener Steuersatz kann Rechnungen, Buchhaltung und die Unterlagen für den Steuerberater unnötig kompliziert machen. Mit einer klaren Logik lässt sich der Aufwand im Alltag jedoch gut beherrschen.

Wann für Übernachtungen 7 Prozent gelten

Für die kurzfristige Beherbergung von Gästen gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Dazu zählt die reine Überlassung eines Zimmers, einer Ferienwohnung oder eines Schlafplatzes zur Beherbergung. Maßgeblich ist die Übernachtungsleistung selbst - also der Teil des Preises, den der Gast für die Unterkunft zahlt.

Die Regel ist auf kurzfristige Aufenthalte zugeschnitten. Bei einer langfristigen Vermietung kann die steuerliche Einordnung anders ausfallen, etwa wenn es sich nicht mehr um eine Beherbergungsleistung, sondern um eine steuerfreie Wohnraumvermietung handelt. Auch besondere Vertragsgestaltungen können die Beurteilung verändern. Wer Wohnungen sowohl touristisch als auch dauerhaft vermietet, sollte die Fälle nicht automatisch gleich behandeln.

Der ermäßigte Steuersatz bedeutet nicht, dass die komplette Buchung mit 7 Prozent abzurechnen ist. Leistungen, die über die reine Übernachtung hinausgehen, werden häufig mit 19 Prozent versteuert. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis die meisten Fehler.

Umsatzsteuer für Übernachtungen berechnen: die Grundformeln

Entscheidend ist zunächst, ob Sie mit einem Nettopreis oder einem Bruttopreis arbeiten. Bei einem Nettopreis wird die Umsatzsteuer aufgeschlagen:

Nettoentgelt x 1,07 = Bruttobetrag bei 7 Prozent Umsatzsteuer

Beispiel: Die Unterkunft kostet netto 100 Euro pro Nacht. Daraus werden 107 Euro brutto. Die enthaltene Umsatzsteuer beträgt 7 Euro.

Bei einem bereits vereinbarten Bruttopreis muss die Steuer herausgerechnet werden. Teilen Sie den Bruttobetrag durch 1,07, um den Nettobetrag zu erhalten. Die Umsatzsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen Brutto und Netto.

Bruttobetrag / 1,07 = Nettoentgelt

Bruttobetrag - Nettoentgelt = Umsatzsteuer

Kostet eine Übernachtung 107 Euro brutto, entfallen 100 Euro auf die Unterkunft und 7 Euro auf die Umsatzsteuer. Der häufige Fehler lautet: 7 Prozent einfach vom Bruttopreis abzuziehen. Das wäre zu viel. Bei einem Bruttopreis von 107 Euro sind nicht 7,49 Euro, sondern genau 7 Euro Umsatzsteuer enthalten.

Für Leistungen mit 19 Prozent gilt dieselbe Logik mit dem Faktor 1,19. Bei Bruttopreisen rechnen Sie also Brutto / 1,19 für den Nettobetrag. Die Steuer ist anschließend die Differenz.

Welche Nebenleistungen meist mit 19 Prozent abzurechnen sind

Frühstück, Parkplatz, Haustierpauschale oder die Vermietung von Fahrrädern sind keine reine Übernachtung. Sie werden in vielen Fällen mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet. Das gilt regelmäßig auch für separat vereinbarte Wellnessangebote, Shuttlefahrten oder weitere Zusatzleistungen.

Ob eine Leistung tatsächlich selbstständig ist, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Ein kostenlos zur Unterkunft überlassener WLAN-Zugang ist etwas anderes als ein gesondert berechnetes Frühstück. Für die Rechnungsroutine ist deshalb eine einfache Regel sinnvoll: Alles, was der Gast zusätzlich auswählen, hinzubuchen oder separat bezahlen kann, sollte als eigene Position angelegt und steuerlich geprüft werden.

Besonders aufmerksam sollten Vermieter bei Pauschalangeboten sein. Eine Formulierung wie 250 Euro inklusive Frühstück und Parkplatz macht die Leistung nicht automatisch zu einer einheitlichen 7-Prozent-Leistung. Wenn Bestandteile verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sollten sie auf der Rechnung getrennt ausgewiesen und dem jeweiligen Entgeltanteil zugeordnet werden. Eine nachvollziehbare Einzelpreislogik ist besser als eine pauschale Schätzung erst zum Jahresende.

Rechenbeispiel für eine gemischte Buchung

Ein Gast bleibt zwei Nächte. Die Ferienwohnung kostet 107 Euro pro Nacht brutto. Das Frühstück kostet 11,90 Euro brutto pro Tag, der Stellplatz 5,95 Euro brutto pro Nacht.

Für die Unterkunft ergeben sich 214 Euro brutto. Geteilt durch 1,07 sind das 200 Euro netto und 14 Euro Umsatzsteuer.

Das Frühstück kostet für zwei Tage 23,80 Euro brutto. Geteilt durch 1,19 sind das 20 Euro netto und 3,80 Euro Umsatzsteuer.

Der Stellplatz kostet für zwei Nächte 11,90 Euro brutto. Daraus werden 10 Euro netto und 1,90 Euro Umsatzsteuer.

Die Rechnung weist damit einen Bruttogesamtbetrag von 249,70 Euro aus. Steuerlich werden jedoch drei Positionen geführt: 200 Euro netto zu 7 Prozent sowie 30 Euro netto zu 19 Prozent. Die Umsatzsteuer beträgt insgesamt 19,70 Euro.

Diese Trennung erleichtert nicht nur die Rechnung. Sie sorgt auch dafür, dass die Erlöse später in der Umsatzsteuervoranmeldung und in den Auswertungen für den Steuerberater dem richtigen Steuersatz zugeordnet werden können.

Kurtaxe und Tourismusabgabe nicht mit dem Übernachtungspreis vermischen

Viele Gemeinden erheben eine Kurtaxe, Gästetaxe oder Tourismusabgabe. Vermieter ziehen diese Beträge häufig beim Gast ein und führen sie an die Kommune ab. Die Abgabe ist aber nicht einfach ein weiterer Bestandteil des Übernachtungspreises.

Wie sie auf der Rechnung erscheint und ob sie Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage wird, hängt von der örtlichen Satzung und Ihrer Rolle bei der Erhebung ab. Handeln Sie lediglich im Namen und für Rechnung der Gemeinde, kann eine gesonderte Ausweisung sinnvoll sein. Erheben Sie den Betrag dagegen im eigenen Namen oder ist die Abwicklung anders geregelt, kann die Einordnung abweichen.

Wichtig ist vor allem die konsequente Trennung: Unterkunft, Zusatzleistungen und kommunale Abgabe sollten nicht in einer einzigen Sammelposition verschwinden. Prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde und stimmen Sie Zweifelsfälle mit Ihrem Steuerberater ab.

Kleinunternehmer: Keine Umsatzsteuer ausweisen

Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wirksam anwendet, berechnet auf seine Übernachtungen keine Umsatzsteuer und darf sie auch nicht auf der Rechnung ausweisen. Die Rechnung enthält dann einen klaren Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Das ist administrativ einfacher, hat aber einen praktischen Nachteil: Ein Vorsteuerabzug aus eigenen Eingangsrechnungen ist nicht möglich. Bei größeren Anschaffungen, Renovierungen oder laufenden Kosten kann es daher sinnvoll sein, die Entscheidung nicht nur nach dem Aufwand beim Rechnungsschreiben zu treffen. Auch die gesetzlichen Umsatzgrenzen und die individuelle Planung spielen eine Rolle.

Der kritische Punkt lautet: Nicht zwischen den Systemen vermischen. Entweder weisen Sie als regelbesteuernder Unternehmer den zutreffenden Steuersatz aus und führen die Steuer ab, oder Sie rechnen als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer ab. Ein versehentlich ausgewiesener Steuerbetrag kann trotzdem geschuldet sein.

Rechnungen so aufbauen, dass sie prüfbar bleiben

Eine korrekte Berechnung hilft nur, wenn die Rechnung die Leistung auch verständlich dokumentiert. Statt einer Position wie Aufenthalt sollten Sie konkret benennen, was abgerechnet wird: etwa Übernachtung vom 12. bis 14. Mai, Frühstück oder Parkplatz. Bei unterschiedlichen Steuersätzen müssen Entgelt und Steuerbetrag je Steuersatz nachvollziehbar sein.

Zusätzlich gehören unter anderem Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie die erforderlichen Angaben zum Rechnungsempfänger auf die Rechnung. Bei Kleinunternehmern tritt der Hinweis nach § 19 UStG an die Stelle des Steuerausweises. Bei Stornierungen oder Preisänderungen sollte die ursprüngliche Rechnung nicht stillschweigend überschrieben werden. Eine nachvollziehbare Stornorechnung oder Korrektur erhält die Belegkette.

Auch Anzahlungen verdienen Aufmerksamkeit. Wird vor der Anreise eine Anzahlung vereinnahmt, muss die spätere Endrechnung die bereits gezahlte Summe sauber berücksichtigen. Entscheidend ist, dass Leistung, Zahlung und Rechnung zueinander passen. Das spart Rückfragen von Gästen und verhindert Differenzen in der Buchhaltung.

Mit festen Preisarten Fehler vermeiden

Die zuverlässigste Methode ist nicht, jeden Betrag neu im Taschenrechner zu zerlegen. Legen Sie wiederkehrende Preisarten von Beginn an getrennt an: Übernachtung mit 7 Prozent, Frühstück mit 19 Prozent, Parkplatz mit 19 Prozent sowie kommunale Abgaben nach der für Ihren Ort passenden Logik. Dann wird die Steuer aus den hinterlegten Preisen automatisch und einheitlich berechnet.

Eine auf Kurzzeitvermietung ausgerichtete Lösung wie Nachtio kann diese Struktur im Rechnungsalltag abbilden, inklusive getrennter Positionen, Rechnungsdokumenten und Auswertungen. Entscheidend bleibt jedoch die fachliche Grundlage: Die Software rechnet nur so korrekt, wie Preise, Steuersätze und Abgaben eingerichtet sind.

Bewahren Sie Rechnungen, Stornos und die zugrunde liegenden Buchungsdaten geordnet auf. Gerade bei mehreren Plattformen, Direktbuchungen und Barzahlungen ist eine lückenlose Dokumentation nach den GoBD keine Nebensache. Sie schützt Sie, wenn Monate später eine Rückfrage zu einer einzelnen Buchung auftaucht.

Wenn Unterkunft, Zusatzleistung und örtliche Abgabe von Anfang an getrennt geführt werden, wird Umsatzsteuer nicht zum Ratespiel. Die Rechnung bleibt verständlich, der Steuerberater erhält verwertbare Daten und Sie behalten bei jeder Buchung die Kontrolle.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihren Steuerberater.