Eine Rechnung für die Ferienwohnung ist schnell geschrieben. Ärgerlich wird es, wenn dem Gast eine Angabe fehlt, der Vorsteuerabzug scheitert oder der Steuerberater bei der Quartalsabrechnung nachfragen muss. Die Sieben Pflichtangaben auf Gästerechnungen helfen als praxistaugliche Orientierung. Rechtlich kommt es allerdings auf den Rechnungsbetrag und Ihre umsatzsteuerliche Behandlung an.
Für Vermieter ist deshalb nicht nur entscheidend, was auf der Rechnung steht. Ebenso wichtig ist, wann eine vereinfachte Kleinbetragsrechnung genügt und wann die vollständigen Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetzes gelten. Wer diese Fälle sauber trennt, spart sich Korrekturen nach der Abreise.
Sieben Pflichtangaben auf Gästerechnungen im Überblick
Die gesetzlichen Vorgaben werden häufig als sieben Punkte zusammengefasst. Tatsächlich enthält eine vollständige Rechnung mehrere Einzeldaten. Für den Vermietungsalltag lassen sie sich sinnvoll in sieben Prüfbereiche ordnen:
- Name und vollständige Anschrift des Vermieters oder Betriebs
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Art und Umfang der erbrachten Leistung
- Zeitpunkt der Leistung beziehungsweise Aufenthaltszeitraum
- Entgelt, Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung beziehungsweise Kleinunternehmerregelung
Diese Zusammenfassung macht die Prüfung leichter, ersetzt aber nicht den Blick auf den konkreten Einzelfall. Besonders bei Firmenreisenden, längeren Aufenthalten oder Rechnungen über 250 Euro sollten Sie die vollständigen Angaben konsequent verwenden.
1. Absender: Wer stellt die Rechnung aus?
Auf einer Gästerechnung müssen Ihr vollständiger Name oder Ihre Unternehmensbezeichnung und eine ladungsfähige Anschrift stehen. Bei einer Ferienwohnung reicht ein bloßer Objektname wie „Ferienhaus Seeblick“ nicht aus, wenn daraus nicht eindeutig hervorgeht, wer der leistende Unternehmer ist.
Bei Einzelvermietern ist in der Regel der Vor- und Nachname mit Anschrift richtig. Betreiben Sie eine Pension oder vermieten über eine Gesellschaft, gehört die korrekte Unternehmensbezeichnung auf die Rechnung. Die Anschrift der Unterkunft kann zusätzlich sinnvoll sein, etwa wenn Verwaltungssitz und Ferienobjekt auseinanderfallen. Sie ersetzt aber nicht zwingend die Anschrift des Rechnungsausstellers.
2. Rechnungsempfänger: Der Gast oder das Unternehmen
Bei einer vollständigen Rechnung muss auch der Leistungsempfänger mit Name und Anschrift genannt werden. Das ist besonders relevant, wenn ein Gast beruflich reist und die Übernachtungskosten beim Arbeitgeber abrechnen oder Vorsteuer geltend machen möchte.
Fragen Sie bei der Buchung oder spätestens vor der Abreise, auf wen die Rechnung ausgestellt werden soll. Nachträgliche Umschreibungen sind zwar möglich, verursachen aber Aufwand und können die Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen Rechnung beeinträchtigen. Bei einer Firma gehören Firmenname und Anschrift auf das Dokument, nicht nur der Name der übernachtenden Person.
Bei einer Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto ist die Empfängeranschrift nicht zwingend vorgeschrieben. Praktisch kann sie trotzdem hilfreich sein, damit Gast und Zahlung eindeutig zugeordnet bleiben.
3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID richtig angeben
Jede vollständige Rechnung braucht Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine von beiden Angaben genügt. Die persönliche Steuer-Identifikationsnummer gehört nicht auf Rechnungen.
Welche Variante besser passt, hängt von Ihrem Betrieb ab. Viele kleinere Vermieter verwenden die vom Finanzamt vergebene Steuernummer. Wer eine Umsatzsteuer-ID besitzt, kann stattdessen diese angeben. Entscheidend ist nicht die optische Gestaltung der Rechnung, sondern dass die Angabe korrekt und dauerhaft hinterlegt ist.
Auch Kleinunternehmer benötigen eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID auf vollständigen Rechnungen. Die Kleinunternehmerregelung befreit nicht von den allgemeinen Anforderungen an die Rechnungsangaben. Sie verändert vor allem den Umsatzsteuerausweis.
4. Rechnungsdatum und eindeutige Rechnungsnummer
Das Rechnungsdatum zeigt, wann Sie die Rechnung ausgestellt haben. Daneben benötigt eine vollständige Rechnung eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer. Sie muss nicht lückenlos von 1 bis 999 durchgezählt werden. Sie muss aber eindeutig sein und zu Ihrem eigenen Nummernsystem passen.
Möglich sind zum Beispiel Nummern nach Jahr und laufender Reihenfolge wie „2026-0048“. Auch getrennte Nummernkreise für Angebote, Stornorechnungen oder verschiedene Betriebsbereiche können sinnvoll sein. Wichtig ist, dass dieselbe Rechnungsnummer nicht zweimal vergeben wird.
Eine Nummer nur aus dem Namen des Gastes und dem Anreisedatum ist riskant, weil Namensgleichheiten oder wiederkehrende Buchungen zu Doppelungen führen können. Eine Rechnungssoftware sollte Nummern deshalb automatisch vergeben und bereits verwendete Nummern schützen. Das reduziert Fehler an einer Stelle, an der sich manuelle Listen schnell widersprechen.
5. Leistung klar beschreiben: Nicht nur „Übernachtung“
Die Rechnung muss erkennen lassen, welche Leistung Sie erbracht haben und in welchem Umfang. „Übernachtung“ allein ist bei mehreren Nächten oft zu ungenau. Besser ist eine konkrete Formulierung wie: „Übernachtung Ferienwohnung Lindenhof, 3 Nächte, 12.05.2026 bis 15.05.2026“.
Zusatzleistungen sollten getrennt und nachvollziehbar erscheinen. Das kann etwa eine Endreinigung, ein Frühstück, ein Parkplatz oder ein Wäschepaket sein. Die Trennung ist nicht bloße Formalität: Für einzelne Leistungen können unterschiedliche steuerliche Behandlungen gelten. Außerdem versteht der Gast auf einen Blick, wie sich der Rechnungsbetrag zusammensetzt.
Bei einer pauschal vereinbarten Unterkunft kann eine zusammengefasste Position zulässig sein, sofern Umfang und Zeitraum klar bleiben. Je komplexer die Buchung, desto sinnvoller ist eine aufgeschlüsselte Darstellung.
6. Leistungsdatum: Der Aufenthalt ist entscheidend
Neben dem Rechnungsdatum muss der Zeitpunkt der Leistung angegeben werden. Bei Vermietungen ist das regelmäßig der Aufenthaltszeitraum. Stimmen Rechnungsdatum und Leistungsdatum überein, kann ein Hinweis wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ausreichen. Bei Gästerechnungen ist der konkrete Zeitraum meist verständlicher.
Das gilt auch bei Vorauszahlungen. Erstellen Sie vor Anreise eine Rechnung über eine Anzahlung, ist sorgfältig zu unterscheiden: Die Zahlung kann vor dem Aufenthalt erfolgen, die Beherbergungsleistung wird aber erst später erbracht. Auf der Schlussrechnung sollten Anzahlung, Restbetrag und tatsächlicher Aufenthaltszeitraum sauber erkennbar sein.
Stornierungen brauchen ebenfalls eine nachvollziehbare Dokumentation. Eine Stornorechnung oder Korrektur sollte sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung beziehen. Löschen oder überschreiben Sie eine bereits ausgestellte Rechnung nicht einfach, denn die Dokumentation muss nachvollziehbar bleiben.
7. Entgelt und Umsatzsteuer korrekt ausweisen
Bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung müssen das Entgelt, der anzuwendende Steuersatz und der darauf entfallende Steuerbetrag klar ausgewiesen sein. Gibt es Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen, müssen die Beträge nach Steuersätzen getrennt dargestellt werden. Der Bruttorechnungsbetrag allein genügt bei einer vollständigen Rechnung nicht.
Hier passieren in der Praxis viele Fehler. Die Übernachtung, eine Nebenleistung und eine separat berechnete Leistung können unterschiedlich zu beurteilen sein. Es hängt vom konkreten Angebot und der aktuellen steuerlichen Regelung ab. Wer unsicher ist, sollte die steuerliche Einordnung mit dem Steuerberater abstimmen und die gewählte Logik anschließend konsequent anwenden.
Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen braucht die Rechnung einen eindeutigen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG, zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Einen Steuerbetrag von 0,00 Euro auszuweisen, ohne den rechtlichen Hinweis, ist keine gute Lösung.
Eine örtliche Tourismusabgabe, Kurtaxe oder Beherbergungssteuer sollte ebenfalls transparent aufgeführt werden. Ob und wie sie umsatzsteuerlich zu behandeln ist, richtet sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung und sollte bei Bedarf steuerlich geprüft werden. Für den Gast zählt vor allem: Die Position muss verständlich sein und darf nicht unbemerkt im Übernachtungspreis verschwinden.
Wann genügt eine Kleinbetragsrechnung?
Für Rechnungen bis einschließlich 250 Euro brutto gelten vereinfachte Vorgaben. Die Empfängeranschrift, die fortlaufende Rechnungsnummer und die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID sind dann grundsätzlich nicht erforderlich. Erforderlich bleiben unter anderem Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung, Gesamtbetrag sowie der Umsatzsteuerbetrag und Steuersatz oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Das klingt nach einer Erleichterung, ist aber nicht immer die beste Praxis. Ein Firmenkunde benötigt häufig eine vollständige Rechnung für seine eigene Buchhaltung. Auch bei kleinen Beträgen ist es daher sinnvoll, Rechnungen einheitlich und vollständig zu erstellen, sofern Ihnen alle Daten vorliegen. Das schafft Klarheit und vermeidet Diskussionen am Empfang oder nach der Abreise.
Rechnungen so erstellen, dass sie später noch stimmen
Eine korrekte Rechnung muss nicht nur beim Versand richtig aussehen. Sie muss auch später nachvollziehbar, auffindbar und unverändert dokumentiert sein. Das betrifft Rechnungsnummern, Korrekturen, Zahlungsbezüge und die Aufbewahrung. Gerade wenn Sie mehrere Objekte verwalten, werden Word-Vorlagen und manuelle Excel-Listen schnell fehleranfällig.
Richten Sie Ihre Rechnungsvorlage einmal sauber ein und prüfen Sie sie anhand einer echten Beispielbuchung: private Übernachtung, Firmenreise, Anzahlung und Stornierung. Wenn diese vier Fälle stimmen, ist der Alltag deutlich einfacher - und Ihre Gästerechnungen bleiben auch dann belastbar, wenn Wochen später noch eine Rückfrage kommt.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihren Steuerberater.